Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ONET Informatik GmbH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle von der ONET Informatik GmbH (nachfolgend «ONET») angebotenen Dienstleistungen Anwendung. Mit der Nutzung unserer Dienstleistungen akzeptieren Sie die nachfolgenden Bedingungen unverändert und vollumfänglich.

1.1           Anwendungsbereich und Vertragsschluss
Unter dem Begriff Kunde (Auftraggeber) ist jede natürliche und juristische Person zu verstehen. Gegenstand dieser AGB ist die Nutzung von Dienstleistungen und Produkten, welche die ONET gegenüber ihren Kunden erbringt bzw. anbietet. Die Zustimmung zu diesen AGB erfolgt durch Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen und Produkte. Der Kunde kann bei Beanspruchung einzelner Dienstleistungen aufgefordert werden, seine Zustimmung zu den AGB mittels Aktivierung eines entsprechenden Kontrollfeldes zu wiederholen. Bei Zustellung eines Vertrags bzw. einer kundenspezifischen Offerte betreffend Dienstleistungen und Produkte der ONET stellt ONET diese AGB dem Kunden zusammen mit den Vertragsunterlagen schriftlich per Post oder E-Mail zu. Der Kunde bestätigt in diesem Fall seine Zustimmung zu den AGB durch Unterzeichnung und Retournierung der Offerte oder des Vertrags, bzw. durch Inanspruchnahme der Dienstleistung oder Bezahlung der Rechnung. Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags mit dem Kunden.

1.2           Vertragsbestandteile und Rangfolge
Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Vertragsbestandteile hat der Vertrag Vorrang vor den weiteren Bestimmungen dieser AGB und die weiteren Bestimmungen haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen. Diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot und das Angebot hat Vorrang vor dem Pflichtenheft. Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien im Vertrag bleiben vorbehalten.
Nebenabreden und Abweichungen von diesen AGB sind im Vertrag, in der Offerte bzw. im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erwähnung und einer gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

1.3           Vertragsbeginn und Auftragserteilung
Bei Leistungen aus individuellen Verträgen gilt der im Vertrag festgelegte Vertragsbeginn. Ohne abweichende Regelung beginnt das Vertragsverhältnis mit der Unterzeichnung des Vertrages oder der Auftragserteilung, jedoch spätestens mit der Bereitstellung der Leistung oder der Aufnahme der Arbeiten für deren Bereitstellung.
Die Auftragserteilung erfolgt durch die Annahme der Offerte, durch Bestätigung des Auftrages, die Bestellung der Handelsware durch ONET oder durch die mündliche Zusage des Kunden, falls er auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet.

1.4           Leistungen der ONET
ONET erbringt im Auftrag des Kunden Leistungen wie

  • Beratungsleistungen und Projektmanagement,
  • Beschaffung, Konfiguration und Installation von Hard- und Software,
  • Vertrieb von Lizenzsoftware,
  • Bereitstellung von Online Services und Cloud Services,
  • Wartung und Support, Instruktion, Ausbildung und Schulung
  • Konzept, Design und Realisierung von Webseiten, Bewerberfunnel, Landingpages und Web-Applikationen,
  • Weiterentwicklungen von bestehenden Internetseiten.
  • Die Entwicklung von Werbekonzepten mit Banner, Social Media Ads, Google Ads, SEO etc. sowie deren Umsetzung in entsprechende Texte und Grafiken.
  • und ähnliche Dienstleistungen.

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder aus dem individuellen Vertrag. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden. Sofern ONET aufgrund der entsprechenden Dienstleistungsverträge nicht ausdrücklich werkvertragliche Leistungen erbringt, führt sie ihre Leistungen im Auftragsverhältnis aus. ONET ist berechtigt, ihre Leistungen in geringfügig geänderter Form zu erbringen, wenn die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

1.5           Leistungen durch Dritte und Partnerfirmen

Die geschuldeten Leistungen werden in der Regel von ONET erbracht. ONET ist nach vorgängiger Orientierung und Einwilligung des Kunden berechtigt, die Leistungen auf eine Partnerfirma zu übertragen.

1.6           Leistungen und Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen, Produkte und Services der ONET ausschliesslich unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen sowie der schweizerischen und internationalen Gesetzgebung zu nutzen. Der Kunde trifft alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von unerlaubten Eingriffen in eigene und fremde IT-Systeme sowie zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Fernmelde- und Datenschutzgesetze sowie des Urheberrechts. Passwörter und Identifikationen dürfen Drittpersonen nicht mitgeteilt oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Geschieht dies unbeabsichtigt, durch Diebstahl oder auf Wunsch des Kunden dennoch, so ist dieser für die allfälligen Folgen verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen der ONET weder zur Begehung noch zur Unterstützung strafbarer Handlungen zu nutzen und wird in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Massnahmen treffen, um zu vermeiden, dass eine strafbare Nutzung durch den Kunden zugehörige Benutzer oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, ONET für Ansprüche schadlos zu halten, die gegen diese erhoben werden, weil der Kunde oder dessen Personal oder ihm zugehörige Benutzer die Leistungen in Verletzung dieses Vertrages benutzen oder diese für strafbare Handlungen missbrauchen. Der Kunde informiert ONET sofort über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Unterbrechungen von Leistungen, IT-Systemen oder Software sowie insbesondere auch über Fälle von rechts- oder vertragswidriger Verwendung der Leistungen durch die dem Kunden zugehörigen Benutzer sowie durch nicht autorisierte Dritte (z.B. Hacker). Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die sich in seinem Besitz befindlichen IT-Systeme und Software, welche für die Nutzung der Leistungen eingesetzt werden, sowie die hierzu eingesetzten Daten inkl. Programmdaten vor unbefugtem Zugriff, Manipulation, Beschädigung und Verlust zu schützen. ONET ist für die am Kunden in den oben genannten Zusammenhängen entstehenden Schäden nicht haftbar.

1.7           Allgemeine Geschäftszeiten / Bereitschaftszeit
Vorbehältlich abweichender Vereinbarung gelten als Bereitschaftszeit die allgemeinen Geschäftszeiten der ONET: Montag bis Freitag (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am jeweiligen Geschäftssitz der ONET) von 8.00 – 12.00 und 13.15 – 17.15 Uhr, vor Feiertagen bis 16.00 Uhr. Auf Verlangen des Kunden erbringt ONET ihre Leistungen gegen zusätzlich Vergütung auch ausserhalb der Bereitschaftszeit.

1.8           Vergütung und Zahlungskonditionen
Der Kunde vergütet die Leistungen der ONET gemäss der Vereinbarung in den individuellen Verträgen oder der Auftragserteilung, pauschal oder nach Aufwand. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand in Intervallen von 15 Minuten, wobei jede angefangene Viertelstunde abgerechnet wird. Für erbrachte Dienstleistungen gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundenansätze der ONET. Die von der ONET gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Ohne Mitteilung der Auftraggeberin gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als akzeptiert. Offerierte und berechnete Dienstleistungen können wie folgt in Rechnung gestellt werden:

  • nach Detailposten gemäss monatlicher Abrechnung,
  • 1/2 der Rechnungssumme nach Vertragsabschluss und 1/2 nach Projektabnahme,
  • bei Hardware und Software innert 10 Tagen nach Bestellungseingang bei der ONET.

Nimmt der Auftraggeber das Projekt nicht innert 30 Tagen nach bekannt gegebener Fertigstellung ab, so ist die ONET berechtigt abzurechnen. Sind nachträglich Anpassungen zu machen, kann die ONET die auflaufenden Kosten in Rechnung stellen. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Datenträger, Kopien, Porti usw.) werden der Auftraggeberin belastet. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat die ONET Anrecht auf gesetzliche Verzugszinsen, sobald eine Zahlung mehr als 20 Tage überfällig ist. Die ONET ist berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen und/oder zurückzubehalten.

1.9           Verrechnung von Ansprüchen des Kunden
Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche des Kunden mit Gegenforderungen der ONET bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von ONET.

1.10         Gegenseitige Informations-, Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht
IT-Projekte bedingen eine starke Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde hat insbesondere entscheidungsberechtigte Kontaktpersonen (inkl. Stellvertreter) zu bezeichnen, Arbeitsanweisungen zu erteilen, die Arbeiten zu prüfen und abzunehmen sowie den notwendigen Zugang zu Räumlichkeiten, Arbeitsplätzen und Daten sicherzustellen. Kommt es trotz Aufforderung der ONET zu Verzögerungen und Mehraufwänden, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig in jeder Phase der Zusammenarbeit zu unterstützen und bei der Problemlösung mitzuwirken. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und frühzeitig über besondere Voraussetzungen sowie über gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit diese für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind.

1.11         Datensicherheit
Ohne abweichende schriftliche Regelung ist der Kunde für die regelmässige Datensicherung zuständig. Unterlässt der Kunde diese Sicherung, ist ausschliesslich dieser für allfällige Datenverluste verantwortlich.

1.12         Nennung des Kunden als Referenz
ONET ist ermächtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz zu verwenden und den Kunden in elektronischen Medien namentlich zu nennen sowie den groben Umfang der erbrachten Leistungen zu publizieren, solange der Kunde dem nicht eindeutig widerspricht.

1.13         Gewährleistung

ONET gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. ONET behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Voraussetzung für diesen Mangelbeseitigungsanspruch ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Hat ONET die verlangte Mängelbehebung nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann die Leistungsbezügerin einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Das gleiche Recht hat ONET, wenn die Behebung des Mangels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Wenn sich im Laufe der Mangelbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemässe Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann ONET eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen. Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung zu beanstanden. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen sind entgeltlich. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht vertragsgemäss eingesetzt wird. Des weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der vertraglich genannten Leistung durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit seinen Änderungen oder Erweiterungen stehen. Abweichende Gewährleistungsregelungen, wie Garantieleistungen für Drittprodukte oder die Vereinbarung von Service Levels (z.B. für Betriebs-, Reaktions- und Behebungszeiten und/oder betreffend die Verfügbarkeit im Zusammenhang mit Wartungs-, Pflege-, Support-, Outsourcing-, Online- oder Kommunikationsdienstleistungen) sowie die Folgen von deren Nichteinhaltung, sind im Vertrag oder in ergänzenden Dokumenten zu regeln.

1.14         Haftung der ONET
Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet ONET nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, was vom Kunden zu beweisen ist. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt namentlich für einfach verursachte indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Kunden, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Schäden aus Datenverlust, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wenn der geltend gemachte Schaden nachweislich auf grobes Verschulden oder Absicht von ONET zurückzuführen ist, wird die Haftung betragsmässig wie folgt beschränkt:

  • Haftung bei Dienstleistungsaufträgen bis zum Betrag der vereinbarten Dienstleistung, welche durch ONET erbracht wird,
  • Haftung bei Support-, Wartungsverträgen, Lizenzverträgen bis zum Betrag von 12 monatlichen wiederkehrenden Gebühren, höchstens jedoch auf CHF 50’000. Der Kunde muss den Beweis für den ihm entstandenen Schaden erbringen.

ONET haftet nicht für Schäden, die durch Fehler, Ausfälle und zusätzliche Aufwendungen beim Kunden entstehen, falls diese durch Bedienungsfehler des Kunden oder durch Fehler in IT-Systemen, welche nicht unter der Wartungsverantwortung der ONET stehen, verursacht worden sind. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Fehler der eigenen Software des Kunden bzw. der von Dritten bezogenen Hardware, Software oder Dienstleistungen verursacht worden sind. ONET übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die dem Kunden durch Missbrauch von Dritten zugefügt werden. Dazu gehören auch Schäden, welche durch Malware (Viren, Trojaner etc.) verursacht werden. ONET schliesst jede Haftung für Schäden beim Kunden, die von der Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten des Kunden, insbesondere aus der Pflicht zur rechtzeitigen und fehlerfreien Vornahme von Mitwirkungspflichten herrühren, aus. ONET haftet explizit nicht für das Verschulden von Dritten (z.B. Subunternehmer, Hersteller bzw. Lieferanten). Der Kunde hat bei Hard- und Software oder Dienstleistungen Dritter keine Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber der ONET. Die zur Analyse und Behebung des Problems notwendigen Arbeiten werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen gemäss dieser Ziffer gelten für alle Ansprüche auf Schadenersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

1.15         Höhere Gewalt
ONET ist nicht für Vertragsverletzungen verantwortlich, wenn sie die vertraglichen Pflichten aus Gründen höherer Gewalt wie Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Epi- und Pandemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen, etc. nicht einhalten kann. ONET bemüht sich, die vertraglichen Pflichten so rasch wie möglich zu erbringen. Kann eine Vertragspartei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.

1.16         Haftung des Kunden
Der Kunde haftet gegenüber der ONET unbeschränkt für durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen.

1.17         Vertraulichkeit und Datenschutz
Die ONET und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Informationen und Daten, die ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrags zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung so lange bestehen, als daran ein berechtigtes Interesse besteht. ONET und der Kunde sorgen für den Datenschutz und die Datensicherheit in ihrem jeweiligen Einflussbereich. ONET ist ferner berechtigt, Kunden über laufende Entwicklungen und neue Dienstleistungen selber sowie von Partnern der ONET zu informieren. ONET bewahrt Personendaten nur soweit und so lange auf, als es zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist oder von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist. Im Zusammenhang der Erbringung der Dienstleistungen bearbeitet ONET die Daten des Kunden ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags. Soweit ONET im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts als Auftragsdatenbearbeiter Personendaten für den Kunden bearbeitet, tut sie dies ausschliesslich auf die in der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung («ADV-Vereinbarung») gemäss Anhang 1 dieser AGB festgelegten Weise und ausschliesslich für die Zwecke des Kunden. In diesem Fall ist der Kunde allein für die Bestimmung des Zwecks und der Mittel der Verarbeitung bzw. Nutzung der Personendaten durch ONET im Rahmen des Vertrags verantwortlich, wie insbesondere auch dafür, dass eine solche Verarbeitung nicht geltende Datenschutzgesetze verletzt.

  1. Bestimmung für Dienstleistungsaufträge

2.1           Allgemeines
ONET erbringt sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Dienstleistungen. Der Kunde wählt die von der ONET zu erbringenden Dienstleistungen aus dem im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Leistungsangebot aus. Für sämtliche Dienstleistungen gelten jeweils die Konditionen der kundenspezifischen Offerte. ONET kann das Leistungsangebot jederzeit ändern und einzelne Dienstleistungen einschränken und/oder deren Erbringung einstellen.

2.2           Ausführung der Leistungen
Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktueller Standards und unter Beachtung der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen. ONET informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben des Kunden ein. Der Kunde übergibt ONET rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus seinem Bereich.

2.3           Leistungsänderungen

Beide Vertragsparteien können schriftlich oder mündlich Änderungen der vereinbarten Leistungen, über die im Vertrag bezeichneten, verantwortlichen Personen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zu vereinbarenden Zeitrahmen durch ONET zu offerieren. Die Offerte umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Erfüllung der vereinbarten Leistungen, insbesondere bezüglich Kosten und Termine. Ohne gegenteilige Vereinbarung kann ONET während der Prüfung von Änderungsvorschlägen die vertragsgemässen Arbeiten unterbrechen. Werden Arbeiten aufgrund von Änderungswünschen des Kunden unterbrochen, trägt der Kunde die Auswirkungen und die dadurch entstandenen Kosten und akzeptiert die durch Unterbrechung der Arbeiten entstandene Verschiebung von Terminen. Leistungsänderungen und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Leistungsumfang, auf die Vergütung und auf die Termine haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen beider Parteien.

2.4           Verantwortung der ONET
ONET verpflichtet sich zur sorgfältigen und fachgerechten Ausführung der vereinbarten Leistungen. ONET ist insbesondere verantwortlich für einen wohlbedachten Projektablauf, das notwendige Anwendungs-Know-how, die Angemessenheit der einzusetzenden Mittel, die sorgfältige Auswahl, Ausbildung und Anweisung zur fachgerechten Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeitenden oder eingesetzten Dritten, für die Geheimhaltung vertraulicher Informationen und die angemessene Information des Kunden. ONET übernimmt jedoch keine werkvertragliche Erfolgsgarantie für ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortlichkeit der ONET bezieht sich nur auf Bereiche, auf ONET vorgängig einwirken kann. ONET übernimmt insbesondere keine Verantwortung für negative Auswirkungen (Unterbruch der Verfügbarkeit, Datenverlust etc.) bei folgenden, nicht abschliessend auf gelisteten Modifikationen und Ereignissen, sofern der Kunde diese nicht als Dienstleistung vertraglich an ONET delegiert hat:

  • Einsatz neu eingespielter Software (Patches, neue Release etc.);
  • Einsatz neu eingespielter Betriebssystem-Patches;
  • von Kunden oder von IT-Partnern des Kunden an den IT-Systemen vorgenommene Veränderungen.

Die Vertragsparteien zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.

2.5           Termine
Termine werden individuell vereinbart. Sie werden angemessen verschoben:

  • falls ONET Angaben, die sie für die Ausführung der Arbeiten benötigt, nicht rechtzeitig erhält oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  • wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.

ONET informiert den Kunden über solche Vorfälle und zeigt ihm an, bis zu welchem Termin die Arbeiten ausgeführt werden können.

2.6           Dauer und Auftragsbeendigung
Ohne abweichende schriftliche Regelung gilt das Auftragsverhältnis von der Auftragserteilung bis zur Auftragsbeendigung. Die Auftragsbeendigung erfolgt durch die Auftragserfüllung seitens ONET, Widerruf oder Kündigung des Auftrags oder durch die einvernehmliche Auftragsauflösung. Ein Auftrag gilt dann als erfüllt, wenn der Auftrag gemäss dem bei der Auftragserteilung vereinbarten Leistungsinhalt ausgeführt worden ist oder der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen seit Erbringung der Leistung diese schriftlich bei ONET beanstandet. Leistungen, die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche verwendet werden können, sind auch bei Widerruf, Kündigung oder Auftragsauflösung voll zu vergüten. Bei der Auftragsbeendigung regeln die Vertragsparteien, welche im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen und innerhalb welcher Frist diese dem anderen Vertragspartner zurückzugeben oder zu vernichten sind. Ohne entsprechende Regelung werden die vom Kunden an ONET übergebenen Betriebsmittel, Daten und Unterlagen nach eigenem Ermessen vernichtet.

2.7           Prüfung und Abnahme
ONET verpflichtet sich, nur prüfbereite, d.h. vollständig fertiggestellte und ausgetestete Lieferobjekte, wie z. B. Gesamtsysteme, Hardware, Software, Arbeitsergebnisse aus Dienstleistungen, Konzepte und Dokumente, zur Prüfung bereitzustellen. Die Vertragsparteien vereinbaren zum Start des Projekts die Abnahmebestimmungen, welche Folgendes festlegen: Termine, Prüfverfahren, Prüfkriterien wie Funktionen, Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale sowie die Mitwirkungspflichten des Kunden. ONET teilt dem Kunden rechtzeitig die Bereitschaft zur Prüfung mit. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragsparteien unterzeichnen. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt diese mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich und die Leistung als abgenommen. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich geprüft und als abgenommen. Sofern nicht anders vereinbart, behebt ONET die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Frist. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Nutzung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Liegen erhebliche Mängel vor, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich. ONET behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Verweigert der Kunde, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind, die Teilnahme an der Prüfung trotz Mahnung und einer angemessenen Nachfrist, so gilt die Leistung als erfolgreich geprüft und abgenommen.

3.          Bestimmungen zu User Center Design, Social Recruting und Performance Dienstleistung
Die ONET erbringt in diesem Bereich Leistungen wie

  • Konzept und Design für Webseiten, Bewerberfunnel, Landingpages und Web-Applikationen und deren technische Realisation.
  • Redesign und Weiterentwicklungen von bestehenden Internetseiten.
  • Entwicklung von Corporate Designs, Logos, Covers, Brands und Labels etc. sowie deren gestalterische Umsetzung.
  • Die Entwicklung von Werbekonzepten mit Banner, Social Media Ads, Google Ads etc. sowie deren Umsetzung in entsprechende Texte und Grafiken.
  • Einbindung und Bekanntmachung der Webseite im www. (Suchmaschinenoptimierung SEO) und Google Adwords Kampagnen.
  • Social Media & Facebook Services, Erstellung und/oder Betreuung von Firmenseiten auf Facebook.

3.1           Die Pflichten des Auftragnehmers
ONET verpflichtet sich, eine funktionstüchtige Webseite zu produzieren und alle anderen Dienstleistungen sorgfältig auszuführen. Danach werden die Daten dem Auftraggeber in einem geeigneten Format übergeben, genauer gesagt auf einem Internet-Server veröffentlicht. ONET erbringt die vertraglich zugesicherten Leistungen wie folgt in vier Arbeitsphasen:

  1. Konzepterstellung und sammeln von Daten mit dem Kunden
  2. Erstellung eines Prototyps
  3. Produktion und Test
  4. Fertigstellung und Abnahme des Projekts

Nach der Fertigstellung eines Prototyps und dessen verbindlichen Freigabe durch den Auftraggeber produziert ONET das endgültige Produkt. ONET verpflichtet sich, die Ergebnisse auf den zurzeit gängigen Internet-Standard zu programmieren und für die gängigsten Browser (Mozilla Firefox, Safari Chrome) zu optimieren. Ein Termin zur Fertigstellung kann von den Parteien vertraglich vereinbart werden. Falls der Fertigstellungstermin aber aus Gründen, die vom Auftraggeber ausgehen, nicht eingehalten werden, dann ist ONET nicht weiter an den Fertigstellungstermin gebunden. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäss diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2           Pflichten des Auftraggebers (Kunde)
Falls nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber der ONET die einzubindenden Inhalte zur Verfügung. So ist allein der Auftraggeber für die Herstellung der Inhalte verantwortlich. Der Auftraggeber stellt der ONET die einzubindenden Texte und Grafiken in digitaler Form in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt ONET die zu liefernden Inhalte spätestens nach Beendigung der Konzeptphase zur Verfügung. Entsteht Verzögerung bei der Anlieferung, so kann auch die Projektzeit verlängert werden. Folgende Informationsgehalte dürfen nicht verarbeitet werden: – Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) – Aufrufe zur Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB – Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 StGB – Anleitungen oder Anstiftung zu strafbarem Verhalten – Informationen welche die Urheberrechte, verwandte Schutzrechte oder andere Immaterialgüterrechte Dritter verletzen.

3.3           Daten
ONET hält die Daten eines vollendeten Auftrags während eines Jahres unentgeltlich zur Verfügung. Weiter gehende Backup-Verpflichtungen können vereinbart werden und sind verrechenbar. Mit Social Recruting erhobene Unterlagen und Daten werden nach 3 Monate gelöscht. Nach Auftragende wird ein allfälliger Administrator Zugang in der Verwaltungssoftware der jeweiligen Social Media Software unsererseits entfernt.

3.4           Urheberrecht
Die Reproduktion aller der ONET übergebenen Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Auftraggeber die entsprechenden Reproduktions- oder Urheberrechte besitzt. Für Verletzungen von Urheberrechten durch den Auftraggeber kann ONET nicht haftbar gemacht werden.

3.5           Domainnamen
Jegliche Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung der bestellten Domainnamen ist seitens ONET ausgeschlossen. Der Kunde versichert, dass er mit der Bestellung des Domainnamens nicht wissentlich ein Warenzeichen einer fremden Firma verletzt bzw. dass der Domainname nicht markenrechtlich (immaterialgüterrechtlich) geschützt ist. Für den Fall, dass ONET von Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, ONET schadlos zu halten. Ebenfalls behält sich ONET die Sperrung der betreffenden Domain vor.

3.6           Copyright
Das Urheberrecht für schöpferische Werke – Konzepte, Bilder, Animationen, Tondokumente, Datenbanken, Programme – bleibt grundsätzlich beim Urheber. ONET gewährt dafür dem Auftraggeber die Rechte zur Nutzung im Rahmen eines bestimmten Projektes. Generell zediert ONET das Copyright für eine Website an den Auftraggeber. Eine weiter gehende Nutzung, z. B. in einer anderen Website, bedarf der schriftlichen Genehmigung durch ONET und ist im Allgemeinen kostenpflichtig.

3.7           Vorschläge
Designvorschläge, Konzepte usw., welche ohne Verrechnung erstellt wurden (z. B. für Offerte, Präsentation), dürfen ohne schriftliches Einverständnis der ONET nicht weiterverwendet werden.

3.8           Verbindliche Erklärung
Ausdrucke, Testaufschaltungen usw. sind vom Auftraggeber sorgfältig auf Korrektheit zu prüfen; ein Gut zum Druck oder Gut zum Bildschirm ist eine verbindliche Erklärung zur Korrektheit einer Arbeit. ONET haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.

3.9           Mehraufwand
Vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand infolge Überarbeitung oder Abänderung von Vorlagen sowie nach Auftragsbeginn vorgenommener Änderungen, z. B. der Struktur einer Website, kann ONET zusätzlich verrechnen. Der Auftraggeber kann eine kostenpflichtige Zusatzbudgetierung verlangen. Textbearbeitungen und Optimierung in normalem Rahmen sind von obigen Regeln ausgenommen, ausser wenn ausdrücklich die Anlieferung fertig redigierter Texte vereinbart wurde. Wird Bild- und anderes Material nicht in der vereinbarten Qualität zur Verfügung gestellt, kann ONET den dadurch verursachten Mehraufwand abrechnen.

4          Bestimmungen für Supportverträge, Wartungsverträge für Software und IT-Systeme

4.1           Anwendungsbereich und Geltung
ONET erbringt im Rahmen von individuellen Verträgen Leistungen für Support, Wartung und Pflege von IT-Systemen. Sofern der Kunde nicht einen individuellen Vertrag mit ONET abgeschlossen hat, sind Art und Umfang, der von ONET zu erbringenden Leistungen in diesem definiert.

  • IT Support Services (Support- und Wartungsvertrag für IT-Systeme)
  • Software-Aktualisierungs-Vertrag. Andere als die im Vertrag auf geführten IT-Systeme oder Software sind nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Leistungen in Bezug auf nicht im Vertrag auf geführte IT-Systeme oder Software erfolgen gemäss den Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge.

Für Software, die von Dritten stammt («Fremdsoftware»), gelten die Softwarewartungs- und -pflegebestimmungen des jeweiligen Herstellers und, sofern diese nicht gültig vereinbart werden, subsidiär diese Bestimmungen für Softwarewartung und -pflege. Andere als die im Vertrag aufgeführten IT-Systeme oder Software sind nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Leistungen in Bezug auf nicht im Vertrag auf geführte IT-Systeme oder Software erfolgen gemäss den Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge. Nachrangig zu diesen Bestimmungen für Supportverträge, Wartungserträge und Pflegeverträge für IT-Systeme und Software gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen Bestimmungen.

4.2           Support, Wartung und Pflege durch ONET
Während der Bereitschaftszeit hat der Kunde im Rahmen des im Supportvertrag festgelegten Umfangs Anspruch auf technische Unterstützung und Beratung. Auf Verlangen des Kunden erbringt ONET ihre Leistungen gegen separate Vergütung mit Zuschlägen auch ausserhalb der Bereitschaftszeit (Pikett). Entsprechende Vereinbarungen sind im Supportvertrag oder in ergänzenden Dokumenten zu regeln.

4.3           Wartungsverträge für Software
Sofern nicht anders geregelt, umfasst der Wartungsvertrag folgende Leistungen:

  • Abgabe von durch den Hersteller oder Lieferanten erweitertem, weiterentwickeltem oder verbessertem Programmcode in Form von Releases oder Service Packs.

Mit dem Wartungsvertrag erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf Installationen und Support oder auf Konfigurationsleistungen. Wünscht der Kunde die Unterstützung der ONET bei der Installation oder der Konfiguration, werden die Leistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4.4           Pflege von Software und IT-Systemen
Sofern nicht anders geregelt, umfasst die Pflege von Software folgende Leistungen:

  • Einspielen von durch den Hersteller oder Lieferanten gelieferten Releases oder Service Packs

Sofern nicht anders geregelt, umfasst die Pflege von IT-Systemen folgende Leistungen:

  • Einspielen von durch den Hersteller oder Lieferanten gelieferten Firmwareupdates
  • Einspielen von Systemupdates bei Windows oder Apple Software, sogenannte Patches und Sicherheitsreleases

ONET ist nicht verpflichtet, jeden neuen Stand der vom Hersteller oder Lieferanten bereitgestellten Software oder Firmware zu übernehmen und zu installieren.

4.5           Störungsbehebung
Mit dem Support-, Wartungs- und/oder Pflegevertrag erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit). Bei Störungen beteiligt sich ONET auf Wunsch des Kunden an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer IT-Systeme bzw. Komponenten auftritt oder nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder Software verursacht wurde. Soweit dies möglich ist, behebt ONET auf Wunsch des Kunden und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung die Störung. Sämtliche Leistungen erfolgen auf einer «best effort»-Basis, vorbehalten bleiben individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden.

4.6           Systemausfall
Die ONET haftet nicht für Kosten, die der Auftraggeberin durch einen Systemausfall oder einem Ausfall von Teilsystemen entstehen. ONET garantiert keinen Zeitrahmen, in welchem ein schadhaftes System wieder in einen betriebstüchtigen Zustand überführt werden kann, bemüht sich aber das System rasch möglichst zu reparieren. Jede Haftung der ONET oder von der ONET beigezogenen Dritten für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4.7           Datenverlust
ONET haftet keinesfalls für den Schaden an oder Verlust von Daten oder Dokumenten, die der Auftraggeberin im Rahmen dieses Auftrages zur Verfügung gestellt werden. Es ist Sache der Auftraggeberin sicherzustellen, dass entsprechende Sicherungskopien vorhanden sind. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, ONET zu schützen und im Falle von Drittansprüchen völlig schadlos zu halten, die sich aus ONET Dienstleistung gemäss den Anweisungen der Auftraggeberin ergeben.

4.8           Pflichten Auftraggeberin
Die Auftraggeberin hat folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Zugang zu den Räumlichkeiten und Gewährung des Zugriffes zu seiner EDV-Anlage, zu seiner Programmbibliothek und zu seinen Daten, soweit dies für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist.
  • Zur Verfügungsstellung eines Arbeitsplatzes mit Arbeitsstation, mit Zugriff auf das Netzwerk oder mit Netzwerkanschluss, über den der Techniker der ONET Zugriff auf das Netzwerk hat.
  • Möglichkeit zur Fernwartung der Systeme bei garantierten Reaktionszeiten (Internetleitung).
  • Erstellung von Dokumentationen von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen.
  • Ernennung einer gegenüber der ONET ermächtigter Kontaktperson zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen.
  • Unterstützung der ONET bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung. Allfällige weitere Pflichten können festgehalten werden.

4.9           Datenzugriff
Bei Arbeiten, welche auf den Rechnern der Auftraggeberin stattfinden, übernimmt die Auftraggeberin die Verantwortung für den berechtigten Zugriff auf die entsprechenden Daten. Müssen Dienstleistungen auf der ONET eigenen Rechnern mit direkter Verbindung zu Rechnern der Auftraggeberin durchgeführt werden, müssen sämtliche Massnahmen beider Seiten zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen auf die Rechensysteme und Daten der Auftraggeberin und der ONET getroffen werden.

4.10         Fernwartung, Fernsupport und Vor-Ort-Einsätze
Leistungen im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege erfolgen, wenn immer möglich, in Form von Fernwartung. Supportleistungen erfolgen, wenn immer möglich, in Form von Fernsupport. Dabei wird auf Wunsch und mit Einwilligung des Nutzers beim Kunden eine Software auf dessen IT-Arbeitsplatz ausgeführt, welche es den ONET-Mitarbeitenden ermöglicht, den gleichen Bildschirminhalt wie der Nutzer zu sehen. Vor-Ort-Einsätze können nach vorheriger Terminvereinbarung zugesichert werden.

4.11         Vergütung und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, werden Supportarbeiten monatlich gemäss Ziff. 1.8 dieser AGB abgerechnet. Reisezeit gilt dabei als Arbeitszeit. Spesen und Nebenkosten werden separat festgehalten und in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung aus den individuellen Verträgen erfolgt

  • bei wiederkehrenden Vergütungspauschalen monatlich oder jährlich im Voraus,
  • bei einmaligen Vergütungen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vertrages,
  • bei Stundenpaketen direkt nach der Bestellung,
  • bei Vergütungen nach Aufwand nach Erbringen der Leistungen. Anfallende Kosten für Ersatzteile, Verbrauchsmaterial und erworbene Leistung Dritter werden ausgewiesen oder separat in Rechnung gestellt.

Die Rechnungen sind netto innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

4.12         Wartungsverträge und Dauer
Wartungsverträge werden für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen. Ohne schriftliche Kündigung durch einen der beiden Parteien verlängert sich die Vertragsdauer anschliessend auf unbestimmte Zeit.

4.13         Kündigung
Wartungsverträge können frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 Monate, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung hat gleichzeitig die Kündigung sämtlicher Anhänge zur Folge.

5          Bestimmungen für den Handel mit Drittprodukten (Hardware und Software)

5.1           Anwendungsbereich und Geltung
Für Hardware und Software, die für den Kunden beschafft werden (Handel mit Drittprodukten), gelten die Lizenz-, Garantie-, Support- und Wartungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten. Nachrangig zu diesen Bestimmungen für den Handel mit Drittprodukten gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen Bestimmungen.

5.2           Offertstellung und Bestellung
Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt ONET während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden. Vorbehalten bleiben Preisänderungen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten und die Lieferbarkeit der angebotenen Hard- und Softwareprodukte. ONET nimmt Bestellungen mündlich (telefonisch), per E-Mail sowie in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder per E-Mail eingereichte Bestellungen sind für den Kunden ebenso verbindlich wie schriftlich abgegebene. Bestellungen von Spezialartikeln (sogenannte Beschaffungsartikel), die ONET nicht an ihre Lieferanten retournieren kann, können vom Kunden nicht storniert werden.

5.3           Lieferumfang
Der genaue Lieferumfang (Menge, Qualität etc.) ergibt sich aus der Offerte, aus dem individuellen Vertrag oder aus der Bestellbestätigung. Zusätzliche Dienstleistungen wie Abklärungen mit den jeweiligen Herstellern bzw. Lieferanten, Hardwarezusammenbau, Softwareinstallation, Konfiguration, Schulung, Datenübernahme usw., sind in einem Dienstleistungsauftrag zu definieren oder werden gemäss Ziff. 1.8 separat verrechnet.

5.4           Liefertermine und Versand
Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch ONET steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ONET durch den Hersteller bzw. Lieferanten. Wird ein bestimmter Liefertermin vereinbart und kann dieser Termin nicht eingehalten werden, bleibt der Kunde zur Annahme der verspäteten Lieferung gebunden. ONET haftet für Schäden aus verspäteter Lieferung von Hard- und Software, falls die Verspätung grob fahrlässig oder vorsätzlich durch ONET verschuldet wurde. Der Versand von Produkten durch ONET erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

5.5           Nutzen und Gefahr / Verantwortlichkeiten
Nutzen und Gefahr gehen mit der beim Lieferanten abgehenden Lieferung auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, wer den Transport und die damit verbundenen Kosten übernimmt. Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration und den Gebrauch von bestellten Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden. Die Bestellungen werden von ONET nicht geprüft. ONET unterstützt und berät den Kunden bei Bedarf bei der Auswahl der Produkte nach bestem Wissen und Gewissen. Entscheidet sich der Kunde dafür, eine kostenpflichtige Konfiguration der bestellten Produkte (Hard- und Software) bei ONET in Auftrag zu geben, übernimmt ONET die Verantwortung für die korrekte Konfiguration. Diese Arbeiten können durch einen von ONET bestimmten Dritten erfolgen. Wird eine kostenpflichtige Konfiguration in Auftrag gegeben, haftet ONET nur für den direkten Schaden (Schaden am Produkt selbst) und nur, wenn der Kunde nachweist, dass der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ONET oder dem von ONET beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung für fehlerhafte Konfigurationen ist auf die Höhe der Vergütung, für die betreffende Vertragsleistung beschränkt. Jede weitergehende Haftung der ONET und der von ONET beauftragten Dritten für Schäden aller Art sind ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind.

5.6           Abnahme und Prüfpflicht
Der Kunde hat die Ware bei Empfang eingehend zu prüfen und allfällige Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung (Warenumfang, fehlende Bestandteile, Beschädigungen etc.) innerhalb von 5 Werktagen der ONET schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als vollständig, einsetzbar und ist somit gültig abgenommen. Zeigen sich später während der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 5 Werktage seit Empfang nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde ONET sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

5.7           Garantie und Gewährleistung für den Handel
Es gelten die mitgelieferten Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. Lieferanten. Der Hersteller verpflichtet sich dabei, während einer bestimmten Garantiezeit Mängel an der Kaufsache zu beheben. ONET übernimmt keine weitere Garantie oder Gewähr. ONET unterstützt den Kunden jedoch gegen Entgelt bei der Abwicklung von Garantiefällen. Für durch einen Mangel an der Kaufsache verursachte Schäden haftet ONET nur bei vorsätzlichem Handeln.

5.8           Warenrückgabe
Die Rückgabe von Hard- und Software ist nur möglich, falls die Ware noch nicht eingesetzt wurde. Generell von der Rückgabe ausgeschlossen sind:

  • Spezialartikel (Beschaffungsartikel, welcher nicht an den Hersteller bzw. Lieferanten retourniert werden kann),
  • durch den Kunden beschädigte Produkte,
  • Produkte mit geöffneter Schutzverpackung oder fehlender Originalverpackung,
  • geöffnete Softwarepakete,
  • speziell vergebene Lizenzen,

Artikel, die in der Offerte, im Vertrag usw. von der Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen wurden.

5.9           Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Preisangaben der ONET bei Hard- und Softwarebeschaffungen verstehen sich immer in CHF, inkl. vorgezogener Recycling-Gebühren, zuzüglich Mehrwertsteuer. Anfallende Transportkosten für Beschaffung und Lieferung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die bei Offertstellung oder Vertragsabschluss genannten Kaufpreise können bei Preisänderungen oder Beendigung von Aktionen des Herstellers bzw. Lieferanten durch die ONET angepasst werden. Weiter kann ONET in folgenden Fällen eine Preiserhöhung an den Kunden weitergeben:

  • Allgemeine Preisänderungen durch den Hersteller bzw. Lieferanten für gleiche Produkte oder Teile von Produkten,
  • Preisänderungen infolge technischer Weiterentwicklungen oder Leistungssteigerungen von Produkten.

Es gelten die Zahlungsbedingungen in Ziff. 1.8 dieser AGB. ONET ist zudem berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.10         Eigentumsvorbehalt
Die von ONET gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum und kann zurückgefordert werden (Eigentumsvorbehalt). Werden gelieferte Waren der ONET in ein anderes IT-System eingebaut (Integration), so räumt der Kunde der ONET Miteigentum am gesamten IT- System im Umfange der eingebauten Ware ein. Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums erforderlich sind.

5.11         Nutzungsrechte an Software
Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Lizenzierung aller seiner Softwareprodukte. Sämtliche Schutzrechte an Softwareprodukten sind und bleiben Eigentum der Hersteller bzw. Lieferanten der Software. Die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen der von ONET gelieferten Softwareprodukte richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages oder der diesbezüglichen AGB des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und die Rücknahme des Produktes verlangen kann. Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software.

6          Bestimmungen für die Nutzung der Cloud Services

6.1           Anwendungsbereich und Geltung
ONET Cloud Services sind Cloud Computing Produkte, Datenspeicherlösungen und Dienstleistungen wie Iaas, PaaS, DaaS und SaaS, welche online zur Verfügung gestellt und durch ONET oder durch ONET beauftragte Partnerfirmen im Auftrag des Kunden gebaut und/oder betrieben werden. ONET behält sich vor, Produkte und Dienstleistungen der ONET Cloud Services jederzeit anzupassen oder nicht mehr anzubieten. Nachrangig zu diesen Bestimmungen für die Nutzung von ONET Cloud Services gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen allgemeinen Bestimmungen.

6.2           Leistungen der ONET
Die Leistungspflicht von ONET ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Verträgen mit dem Kunden.

6.3           Weiterentwicklungen und Leistungsänderung
ONET behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von ONET an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

6.4           Leistungen durch Dritte / Serviceprovider
ONET kann Leistungen von Partnerfirmen, sogenannten Serviceprovidern, für das Hosting der Cloud Services zur Vertragserfüllung in Anspruch nehmen. Partnerfirmen werden in solchen Fällen so ausgewählt, dass sie dem Datenschutzrecht der Schweiz unterstehen. Dazu verpflichtet sich ONET, mit der Partnerfirma einen Geheimhaltungsvertrag abzuschliessen. Ergänzend zu diesen AGB gelten ebenfalls die Geschäftsbedingungen der Partnerfirmen, welche für die Erfüllung der Vertragsleistung zwischen Kunde und ONET eingesetzt werden.

6.5           Rechte des Kunden an den Services
ONET räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Services und der zugehörigen Anwenderdokumentation ein. Die Bereitstellung der Services erfolgt über das Internet. Übergabepunkt für die Leistungen ist der Router-Ausgang des von ONET beauftragten Serviceproviders zum Internet. Der Kunde verpflichtet sich, den Service ausschliesslich vertragsgemäss zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben noch diesen in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Services zu „reverse engineeren“, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder Teile beliebiger Art der Services zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen. Vorbehalten bleiben individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden.

6.6           Rechte des Kunden an den Daten
Die durch die Services übertragenen, erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf den Servern des Serviceproviders gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von ONET jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von ONET besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch elektronische Übersendung über ein Datennetz oder nach gesonderter Vereinbarung durch Übergabe von Datenträgern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übertragung, Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden.

6.7           Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbedingungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen ist ONET berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen. ONET behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden vor.

6.8           Lizenzen
Falls Lizenzen durch den Kunden bereitgestellt werden, ist der Kunde für die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software gemäss den geltenden Lizenzvertrags- und Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers verantwortlich. Bei Veränderungen der Systemlandschaft, Softwarewechsel usw. ist die Lizenzsituation grundsätzlich neu zu bewerten. Die sich daraus ergebenden notwendigen Massnahmen hinsichtlich der korrekten Lizenzierung sind durch den Kunden umzusetzen. Sind Lizenzen als Bestandteil der Services in den Leistungen von ONET inbegriffen, ist ONET für die korrekte Lizenzierung verantwortlich. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Open Source Software.

6.9           Systembetrieb
ONET stellt sicher, dass der bereitgestellte Service in für die Anforderungen des Kunden geeigneter Umgebung und Ausprägung sowie auf für den Verwendungszweck des Kunden geeigneter Hardware betrieben wird. Hierzu zählen Anzahl und Art der Server, regelmässige Backups, Skalierbarkeit, Stromversorgung, Klimatechnik, Firewalling, Viruschecking, breitbandige Internetanbindung.

6.10         Betriebszeit und Verfügbarkeit der ONET Cloud Services
ONET Cloud Services stehen dem Kunden grundsätzlich während 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche zur Benutzung offen. ONET kann jedoch keine Gewähr für die unterbruchs- und störungsfreie Funktion der Services oder für einen absoluten Schutz vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören übernehmen. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die ONET als sogenannte Wartungsunterbrüche zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch ONET zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt. Jegliche Haftung für Betriebsunterbrüche, die der Störungsbehebung, der Wartung oder der Einführung neuer Technologien dienen, wird wegbedungen. Sämtliche Leistungen erfolgen auf einer „best effort“-Basis, vorbehalten bleiben individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden.

6.11         Wartungsunterbruch und Störungen
ONET informiert den Kunden, rechtzeitig über voraussehbare Betriebsunterbrüche, die zwecks Behebung von Störungen, Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien usw. notwendig sind. ONET bemüht sich, Unterbrechungen kurzzuhalten und sie in die verkehrsarme Zeit zu legen. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten, gelten nicht als Störungen. Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der allgemeinen Bereitschaftszeit gem. Ziff. 1.7 eingehen, verpflichtet sich ONET, innerhalb von 4 Stunden Massnahmen zur Behebung der Störung oder Fehlfunktion der Services in Angriff zu nehmen bzw. durchzuführen. Bei Störungsmeldungen, die ausserhalb dieser Zeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

6.12         Sperrung technischer Zugang zu Cloud Services
Der Kunde kann ONET anweisen, seinen Zugang zu den ONET Cloud Services vorübergehend zu sperren. Bis zum Zeitpunkt der Sperre vorgenommene Handlungen können nicht rückgängig gemacht werden. ONET behält sich vor, insbesondere bei Feststellen von Sicherheitsrisiken oder möglichem Missbrauch von Dritten wie Hackerangriffe, den Zugang zu den Cloud Services zum Schutz der Daten ohne Ankündigung vorübergehend zu sperren.

6.13         Sorgfaltspflichten des Kunden / Zugangsdaten
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, seine Zugangsdaten geheim zu halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte zu schützen. Namentlich sollen Passwörter nicht aufgeschrieben oder ungeschützt auf einem Endgerät (Computer, Mobile, usw.) abgelegt werden. Darüber hinaus ist der Nutzer angehalten, sein persönliches Passwort regelmässig zu ändern. Aus Sicherheitsgründen sind Passwörter zu wählen, die mit dem Kunden bzw. dem Nutzer nicht in Verbindung gebracht werden können.

6.14         Vergütung / Zahlungsbedingungen
ONET stellt dem Kunden ihre eigenen Leistungen sowie die Leistungen der eingesetzten Partnerfirmen gesamthaft in Rechnung. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für Leistungen aus den Cloud Services

  • bei wiederkehrenden Vergütungspauschalen jährlich im Voraus,
  • bei volumen- oder nutzungsbasierten Vergütungen (Datenmenge, virtuelle Server, Prozessdurchlauf u.a.) monatlich.

Preisänderungen, welche durch den Kunden infolge von Änderungen an den Leistungen (Hinzufügung oder Anpassung von Services, Änderungen des Nutzungsumfangs, u.a.) verursacht werden, werden auf den Stichtag der Bereitstellung der Leistung auf der folgenden Rechnung berücksichtigt. Preisänderungen der Partnerfirmen werden von ONET auf Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt und in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind netto innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

6.15         Rückzahlung von Vergütungen
Der Kunde hat einzig dann Anspruch auf Rückerstattung der von ONET in Rechnung gestellten Services, wenn dies in einem einzelvertraglichen Service Level Agreement vorab schriftlich vereinbart wurde. Bei allen anderen Ausfällen von Services erfolgt keine Rückvergütung von bereits bezahlten Gebühren. Allfällige Rückforderungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn der Ausfall nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des betroffenen Kalendermonats schriftlich eingehend bei ONET gerügt und hierfür bei ONET eine entsprechende Gebührenrückforderung geltend gemacht worden ist. Im Falle von gerechtfertigten Forderungen wird ONET diese immer in Form einer Gutschrift mit künftigen Servicegebühren verrechnen. Die Beweislast bezüglich der Nichtverfügbarkeit liegt beim Kunden.

6.16         Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
Die Mindestlaufzeit für die Bereitstellung von Cloud Services beträgt 1 Jahr. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt. Ohne abweichende Regelung kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf die nächste folgende Vertragserneuerung von beiden Parteien gekündigt werden, erstmals auf das Ende eines Jahres nach Vertragsbeginn. Vorbehalten bleiben Kündigungsbestimmungen aus Verträgen mit Partnerfirmen, die eigens für den Kunden geschlossen bzw. auf Wunsch des Kunden bestellt wurden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Vertrages mit ONET aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • Der Eintritt von Ereignissen, welche die Fortsetzung der vereinbarten Zusammenarbeit unzumutbar machen, wie etwa die andauernde Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine der Parteien nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Fristansetzung von mindestens 10 Tagen;
  • Schritte der Insolvenz, z. B. Deponierung der Bilanz, Gesuch um Nachlassstundung oder Publikation der Konkurseröffnung einer Partei.

Mit dem Auslaufen des Vertrages werden allfällige Softwarekomponenten der Cloud Services auf den IT-Systemen des Kunden durch den Kunden gelöscht und zur Verfügung gestellte Hardware durch den Kunden an ONET retourniert. Nach Vertragsende ist ONET berechtigt, die Kundendaten nach 30 Tagen zu löschen.

6.17         Datensicherheit
Von Daten, die vom Kunden – gleich in welcher Form – an ONET übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherungskopien her. Auch wenn die Server von ONET in der Regel regelmässig gesichert werden, ist der Kunde für die Sicherung der übermittelten Daten verantwortlich. Für den Fall des Datenverlusts ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Daten nochmals und unentgeltlich an ONET zu übermitteln. Falls der Kunde eine Datenwiederherstellung von Seiten ONET wünscht, wird dies nach Möglichkeit erledigt und nach Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. ONET garantiert jedoch in keinem Fall, dass die Daten wiederhergestellt werden können.

6.18         Datenschutz
Der technische Zugang zu ONET Cloud Services erfolgt über das Internet (Webbrowser oder App) via einen vom Kunden ausgewählten Internetprovider. Bei der Benutzung des Internets bestehen für den Kunden verschiedene Datenschutzrisiken. Insbesondere ist der Datenschutz bei der unverschlüsselten Übermittlung von Daten nicht gewährleistet. Ebenso muss damit gerechnet werden, dass unverschlüsselt übermittelte Daten oder Dokumente von Dritten unberechtigterweise gelesen, verändert oder unterdrückt werden können. Die Verschlüsselung von übertragenen Informationen können den Schutz vor unbefugtem Zugriff verbessern. Firewalls können das unerwünschte Eindringen von nicht zugriffsberechtigten Dritten möglicherweise verhindern oder jedenfalls erschweren. Die Ergreifung solcher und weiterer Massnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung seiner Daten über eine öffentliche Netzwerkinfrastruktur (Internet) einverstanden. Der Kunde trägt das Risiko allfälliger Datenverluste beim Transport. Die Verantwortung von ONET für die Daten beginnt mit Empfang der Daten im Rechenzentrum der Cloud Services und endet mit Abgabe der Daten ab diesem. Der Kunde ist einverstanden, dass ONET Cloud Services von einem externen Unternehmen (Serviceprovidern) betrieben werden kann und dass dabei Kundendaten, soweit zur Zusammenarbeit erforderlich, weitergegeben werden. Im Übrigen wird auf mögliche datenschutzrechtliche Bestimmungen in den Verträgen des Kunden mit den Serviceprovidern verwiesen.

6.19         Besondere Bestimmungen für die Nutzung von Leistungen ausländischer Cloud Serviceprovider
Sofern der Kunde Cloud Services mit IT-Infrastrukturen im Ausland beansprucht, nimmt er zur Kenntnis und erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, dass seine Daten an den entsprechenden Orten im Ausland gespeichert oder bearbeitet werden können – auch in Ländern, die u. U. nicht über eine vergleichbare Datenschutzgesetzgebung wie die Schweiz verfügen. Es ist daher Sache des Kunden und seines ausländischen Serviceproviders, die datenschutzkonforme Bearbeitung der Personendaten bei allen Services sicherzustellen. ONET kann in diesen Fällen keinerlei Gewährleistung für einen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung entsprechenden Schutz der vom Kunden auf solchen Servern im Ausland gespeicherten Daten übernehmen und lehnt diesbezüglich jegliche Verantwortung ab.

6.20         Backup- oder Daten-Replizierungs-Service / Services, die eine Datenübermittlung voraussetzen
Sofern der Kunde den Backup-Service von ONET nutzt, Daten an ONET übermittelt und diese bei ihr gespeichert werden, gelten folgende weitere Bestimmungen:

  • Der Kunde ist für den Inhalt seiner Daten verantwortlich.
  • Er hat sicherzustellen, dass er durch Verwendung der Leistungen unter diesem Vertrag kein geltendes Recht verletzt. Unzulässig ist insbesondere jede Tätigkeit oder Unterlassung, die geeignet erscheint, den Interessen von ONET in der Öffentlichkeit zu schaden oder die gegen geltende Gesetze oder Verordnungen verstösst. Insbesondere unzulässig ist die Übermittlung und Speicherung von Inhalten, die gegen datenschutzrechtliche, urheberschutzrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen sowie die Übermittlung und Speicherung von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornographischen Äusserungen oder Abbildungen.

Verstösst der Kunde gegen diese Bestimmung oder gegen geltendes Recht, behält sich ONET die fristlose Kündigung des Vertrages vor. Des Weiteren ist ONET nicht verpflichtet, Inhalte des Kunden auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Der Kunde verpflichtet sich, die Daten regelmässig selbst zu sichern und die Sicherungskopien sicher aufzubewahren. Die Bestimmungen betreffend Datensicherheit bleiben ausdrücklich in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, einen Internetzugang mit genügender Bandbreite zur Übertragung der Daten zu verwenden. ONET haftet nicht für Übertragungsunterbrüche seitens des Internetproviders. Darüber hinaus stellt der Kunde sicher, dass die angeforderten Ein- und Ausgänge (Firewall Ports) zur Übertragung zur Verfügung stehen. ONET ist berechtigt, die für den Kunden auf bewahrten Kundendaten auf Anordnung von Gerichten und Behörden an diese herauszugeben, soweit sie rechtlich dazu verpflichtet ist. Falls eine zwischenzeitliche Verfügbarkeit der Archivsysteme nicht gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Zustellung der Dokumente in Papierform.

7          Schlussbestimmungen

7.1           Änderungen der AGB
ONET kann die vorliegenden AGB jederzeit ohne Vorankündigung ändern. Es gilt die jeweils aktuelle, auf unserer Website publizierte Fassung. Soweit die Datenschutzerklärung Teil einer Vereinbarung mit Ihnen ist, werden wir Sie im Falle einer Aktualisierung über die Änderung auf geeignete Weise informieren. Auf diese AGB und allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen ONET und dem Kunden entstehende Streitigkeiten ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Ausschliesslichen Gerichtsstand bilden die ordentlichen Gerichte am Sitz der ONET.

Anhang 1: Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung

1               Einleitung
Diese Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung («ADV-Vereinbarung») regelt die Pflichten, Rollen und Zuständigkeiten der ONET und dem Kunden («Vertragsparteien») in Bezug auf die Auftragsverarbeitung. Diese ADV-Vereinbarung gilt für alle Dienstleistungsverträge, die nach dem 1. September 2023 abgeschlossen werden. Er ersetzt sämtliche vorbestehenden Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung zwischen der ONET und dem Kunden, sofern der Kunde dem nicht innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich (E-Mail oder Briefpost) widerspricht. Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Auftraggeberin und –nehmerin (im Folgenden «Parteien» genannt), die sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen (insb. Aufträge zur Rekrutierung neuer Mitarbeitenden) im Folgenden „Hauptvertrag“ genannt ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen die ONET oder deren Mitarbeiter oder durch die ONET beauftragte dritte Personendaten der Auftraggeberin bearbeiten. In diesem Vertrag verwendete Begriffe sind entsprechend ihrer Definition im Schweizer Datenschutzgesetz (Datenschutzgesetz) zu verstehen.

2               Gegenstand und Dauer der Bearbeitung

2.1            Gegenstand
Die Auftraggeberin überträgt der ONET die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag und nach Weisung der Auftraggeberin. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Hauptvertrag sowie in der vorliegenden Vereinbarung konkretisiert sind. Gegenstand sowie Art und Zweck der Bearbeitung ergeben sich aus dieser Vereinbarung. Insbesondere folgende Kategorien von betroffenen Personen sind von der Bearbeitung durch die ONET betroffen:

  • Mitarbeitende, Organe und andere Hilfspersonen der Auftraggeberin
  • Bewerber, Stellensuchende und potenzielle Mitarbeitende der Auftraggeberin
  • Bevollmächtigte, Vertragspartner und andere Hilfspersonen der Auftraggeberin
  • Insbesondere folgende Datenkategorien werden bearbeitet:
  • Persönliche Informationen wie Anrede, Kommunikationsdaten, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Nationalität, Zivilstand, etc.
  • Geschäftliche und private Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Telefonnummer, Adresse, Funktion
  • Sämtliche Daten von Bewerbern, insbesondere Bewerbungsunterlagen, Lebensläufe, Informationen über die Ausbildung und das Berufsleben, Zeugnisse, Diplome etc.
  • Personendaten und insbesondere auch amtliche Akten und vertrauliche Unterlagen der Bewerber
  • Benutzerinformationen wie Logindaten etc.
  • Technische Informationen wie IP-Adresse etc.

Der Zugriff auf die Daten bzw. die Datenerhebung erfolgt durch Übermittlung durch die Auftraggeberin oder direkte Erhebung im Auftrag der Auftraggeberin.

2.2            Art und Zweck Bearbeitung
Die ONET bearbeitet die Daten ausschliesslich gemäss Auftrag und Weisung der Auftraggeberin. Die ONET übernimmt insbesondere folgende Bearbeitungen: Organisation, Ordnen, Speicherung, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Weiterleitung an die Auftraggeberin, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichten von Daten etc. Der zugrundeliegende Zweck der Bearbeitung ist in der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrags geregelt.

2.3            Ort der Bearbeitung
Der Sitz der ONET liegt in der Schweiz. Die Auftragsbearbeitung erfolgt durch die ONET sowie allfällige Subauftrags-Bearbeiter innerhalb der Schweiz, in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau oder einem anderen Land bei Gewährleistung eines geeigneten Datenschutzes nach Art. 16 Abs. 2 DSG.

3               Pflichten der ONET

3.1            Datenbearbeitung im Allgemeinen
Die ONET darf Daten von betroffenen Personen nur zweckgebunden, im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Auftraggeberin bearbeiten, es sei denn, die ONET ist gesetzlich zu einer bestimmten Bearbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für sie bestehen, teilt die ONET diese der Auftraggeberin vor der Bearbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihr gesetzlich verboten. Die ONET verwendet die zur Bearbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke und gibt die Daten nicht ausserhalb des vereinbarten Zwecks an Dritte weiter. Die ONET bestätigt, dass ihr die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Sie sichert zu, dass die bei ihr zur Bearbeitung eingesetzte Personen vor Beginn der Bearbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden. Die ONET beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenbearbeitung. Sie wird in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Die ONET verpflichtet sich, bei der Bearbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. Die ONET gewährleistet, dass die mit der Bearbeitung der Daten der Auftraggeberin befassten Mitarbeitenden und andere für die ONET tätigen Personen die Daten ausschliesslich gemäss dieser Vereinbarung und der Weisungen der Auftraggeberin bearbeiten. Ferner gewährleistet die ONET, dass sich die zur Bearbeitung der Personendaten befugten Personen zur Vertraulichkeit/Geheimhaltung verpflichtet haben, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Geheimhaltungs- / Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Vereinbarung bzw. des Hauptvertrags sowie nach Beendigung der Tätigkeit und Ausscheiden der Mitarbeitenden bzw. Personen bei der ONET fort. Darüber hinaus ist die ONET im Rahmen dieser Vereinbarung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze für Auftragsbearbeiter allein verantwortlich. Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Im Rahmen des Auftrags bearbeitete Daten wird die ONET nur entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisung der Auftraggeberin berichtigen, löschen, einschränken oder sperren. Den entsprechenden Weisungen der Auftraggeberin hat die ONET Folge zu leisten. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenbearbeitung nicht möglich, übernimmt die ONET die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch die Auftraggeberin oder gibt diese Datenträger an die Auftraggeberin zurück, sofern nicht im Hauptvertrag bereits vereinbart. Die ONET kann nicht zur Löschung von Daten verpflichtet werden, sofern die ONET eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht zu wahren hat.

3.3            Technische und organisatorische Schutzmassnahmen (Datensicherheit)
Die ONET stellt sicher, dass bei der vereinbarten Bearbeitung geeignete technische und organisatorische Massnahmen ergriffen und so durchgeführt werden, dass die Bearbeitung im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutz-rechts erfolgt und den Schutz der Rechte betroffener Personen gewährleistet. Sie weist die Garantien in geeigneter Weise nach. Die ONET gewährleistet für die auftragsgemässe Bearbeitung insbesondere durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Dazu werden Massnahmen zur Sicherstellung der Datenschutz-ziele, wie Vertraulichkeit (bspw. Zutrittskontrolle, Zugriffskontrolle, Trennungskontrolle, Anonymisierung etc.), Integrität (bspw. Eingabekontrolle) und Verfügbarkeit (bspw. Backup-Strategie) der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Abhängigkeit von Art, Umfang, Umständen und Zweck der Bearbeitungen getroffen, sodass mittels geeigneter technischer und organisatorischer Abhilfemassnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. Die Datensicherheitsmassnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, wobei eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleistet sein muss. Die ONET gewährleistet, ein Verfahren zur regelmässigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung einzusetzen. Soweit die getroffenen Sicherheitsmassnahmen den Anforderungen der Auftraggeberin nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt die ONET die Auftraggeberin unverzüglich. Die ONET sichert zu, dass die im Auftrag bearbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Kopien oder Duplikate der digitalen sowie analogen Daten werden ohne Wissen der Auftraggeberin nicht erstellt. Ausgenommen sind Sicherheitskopien, regelmässige Backups sowie die zur ordnungsgemässen Durchführung des Auftrags erforderlichen Kopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Datenbearbeitung oder zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Setzt die ONET externe Mitarbeitende oder Mitarbeitende im Homeoffice ein, so hat sie sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird. Physische Datenträger, die von der Auftraggeberin stammen bzw. für die Auftraggeberin genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. Die ONET bestätigt, in der Lage zu sein, die Datensicherheit zu gewährleisten. Sie weist der Auftraggeberin auf Aufforderung die Einhaltung der Datensicherheit sowie der in dieser Vereinbarung niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.

3.4            Weisungen der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin behält sich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein umfassendes Weisungsrecht vor. Das Weisungsrecht der Auftraggeberin umfasst insbesondere die Verwendung der Daten, Art, Umfang und Verfahren der Datenbearbeitung sowie die Massnahmen zum Schutz der Daten und die Entsorgung von Datenträgern. Die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass je nach Weisung der Auftraggeberin die Leistungspflichten der ONET aus dem Hauptvertrag nicht mehr vollständig er-füllt werden könnten. Die ONET informiert vor Ausführung der entsprechen-den Weisung die Auftraggeberin über die Konsequenzen der Weisung hinsichtlich der Leistungspflichten aus dem Hauptvertrag. Die Auftraggeberin erteilt grundsätzlich alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen schriftlich. In dringenden Fällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen werden die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Weisungen der Auftraggeberin sind an den Mandatsleiter oder die Geschäftsführung der ONET zu richten. Die ONET informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst. Die ONET darf die Umsetzung der Weisung so lange aussetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bei der Auftraggeberin bestätigt oder geändert wird.

3.5            Unterstützungspflichten
Die ONET sichert zu, die Auftraggeberin bei ihren datenschutzrechtlichen Pflichten im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere unterstützt die ONET die Auftraggeberin bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffener Personen. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragung, Widerspruch, Information oder Auskunft an die ONET, wird die ONET die betroffene Person an die Auftraggeberin verweisen, sofern eine Zuordnung an die Auftraggeberin nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Die ONET leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an die Auftraggeberin weiter. Im Falle einer Inanspruchnahme der Auftraggeberin durch eine betroffene Person oder einen Dritten hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Datenschutzrecht, verpflichtet sich die ONET die Auftraggeberin bei der Abwehr des Anspruchs gegen angemessene Entschädigung im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Ebenso hat die ONET die Auftraggeberin im Rahmen des Zumutbaren gegen angemessene Entschädigung zu unterstützen, soweit die Auftraggeberin ihrerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungs- oder Strafverfahren oder einem anderen Anspruch im Kontext der Auftragsbearbeitung bei der ONET ausgesetzt ist.

3.6            Informationspflichten
Die ONET informiert die Auftraggeberin unverzüglich über Kontrollen und Massnahmen der Aufsichtsbehörden, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag bei der ONET ermittelt. Die ONET spricht eine allfällige direkte Interaktion mit solchen Behörden vorgängig mit der Auftraggeberin ab. Sollten die Daten der Auftraggeberin bei der ONET durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Mass-nahmen Dritter gefährdet werden, so hat die ONET die Auftraggeberin unverzüglich darüber zu informieren. Die ONET wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschliesslich bei der Auftraggeberin als «Verantwortliche» im Sinne der Datenschutzgesetzgebung liegen.

4               Sub-Auftragsbearbeiter

4.1            Bestimmungen Sub-Auftragsbearbeiter
Die Auftraggeberin ist damit einverstanden, dass die ONET Sub-Auftragsbearbeiter beauftragt und diesen Personendaten weitergeben kann. Es ist keine weitere Zustimmung der Auftraggeberin notwendig. Der Beizug eines Sub-Auftragsbearbeiters liegt in der alleinigen Disposition der ONET. Die ONET wählt den Sub-Auftragsbearbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der vom Sub-Auftragsbearbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen sorgfältig aus. Die ONET hat die Sub-Auftragsbearbeiter entsprechend dieser Vereinbarung zu verpflichten, d.h. die ONET hat die vertraglichen Vereinbarungen mit den Sub-Auftragsbearbeitern so zu gestalten, dass sie mindestens den Anforderungen dieser Vereinbarung zur Sicherstellung eines ausreichenden Datenschutzniveaus und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Verantwortlichkeiten der ONET und des Sub-Auftragsbearbeitern sind eindeutig voneinander abzugrenzen. Weitere Sub-Beauftragungen (Sub-sub und Sub-sub-sub) durch den Sub-Auftragsbearbeiter sind zulässig, unter Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen für Sub-Auftragsbearbeiter.

4.2            Rechte der Auftraggeberin
Die Rechte der Auftraggeberin müssen auch gegenüber dem Sub-Auftragsbearbeiter wirksam ausgeübt werden können, insbesondere das Recht der Auftraggeberin auf Auskunft über die Umsetzung von datenschutzrelevanten Verpflichtungen. Die Auftraggeberin kann dazu die ONET anhalten, das Kontrollrecht der ONET gegenüber dem Sub-Auftragsbearbeiter auszuüben. Die ONET ist verpflichtet, der Auftraggeberin umgehend, vollständig und transparent Bericht über diese Kontrollen zu erstatten. Die Auftraggeberin erhält auf Verlangen Einsicht in die datenschutzrechtlich relevanten Teile der Verträge zwischen ONET und Sub-Auftragsbearbeiter.

5               Rechte und Pflichten der Auftraggeberin

5.1            Pflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin ist im Rahmen dieser Vereinbarung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmässigkeit der Datenweitergabe an die ONET, für die Rechtsmässigkeit der Datenbearbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen verantwortlich. Die Auftraggeberin hat die ONET unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn sie in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmässigkeiten bzgl. Datenschutz-rechtlicher Bestimmungen feststellt. Der Auftraggeberin obliegen die datenschutzrechtlichen Meldepflichten.

5.2            Kontrollrechte der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin hat das Recht, sich vor Beginn der Datenbearbeitung und sodann jährlich von der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung bei der ONET sowie der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Daten in angemessenem Umfang zu überzeugen. Hierzu darf die Auftraggeberin selbst oder durch sie benannte Prüfer Überprüfungen (insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenbearbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort) vornehmen. Die Prüfung erfolgt nach Vorankündigung und gemeinsamer Terminabsprache und dauert maximal einen Arbeitstag. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, die Kosten eines externen Prüfers trägt die Auftraggeberin. Im Falle eines begründeten Verdachtes einer unrechtmässigen Bearbeitung durch die ONET oder einen ihrer Sub-Auftragsbearbeiter oder eines Verstosses gegen die Vorgaben dieser Vereinbarung kann die Auftraggeberin unangekündigte, ausserordentliche Kontrollen bei der ONET durchführen. Weiterführend gilt Ziffer 5.2.1. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist von der ONET soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu gewähren. Die ONET verpflichtet sich, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. Die ONET ist berechtigt, Kontrollen durch Dritte zu verweigern, soweit diese mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen oder ähnlich wichtige Gründe vorliegen.

6               Beendigung des Auftrags

6.1            Ordentliche Beendigung
Die Dauer dieser Vereinbarung entspricht der Dauer des Hauptvertrags. Diese Vereinbarung endet automatisch mit der Beendigung des Hauptvertrags.

6.2            Ausserordentliche Kündigung
Verstösst die ONET schwerwiegend gegen die Regelungen dieser Vereinbarungen oder schwerwiegend gegen die geltenden Datenschutzvorschriften, so kann die Auftraggeberin die ONET schriftlich verwarnen und ihr eine Frist von 30 Arbeitstagen zur Behebung des Verstosses ansetzen. Behebt die ONET den Verstoss innert dieser Frist nicht, kann die Auftraggeberin diese Vereinbarung ausserordentlich mit einer Frist von 30 Tagen künden. Mit Aussprache der ausserordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung ist die Auftragnehmerin auch zu einer ausserordentlichen Beendigung des Hauptvertrags berechtigt (gemäss den Konditionen des Hauptvertrags). Die gemäss Hauptvertrag geltenden Unterstützungspflichten im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung bleiben hiervon unberührt. Bei unerheblichen Verstössen setzt die Auftraggeberin der ONET eine angemessene Frist zur Behebung des vertragswidrigen Zustands. Erfolgt die Behebung nicht rechtzeitig oder kommt es wiederholt zu unerheblichen Verstössen, so ist die Auftraggeberin zur ausserordentlichen Kündigung gemäss Ziff. 6.2.1 hiervor berechtigt.

6.3            Gemeinsame Bestimmungen
Sofern im Hauptvertrag nicht anders geregelt, hat die ONET nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher, nach Aufforderung durch die Auftraggeberin, sämtliche in ihren Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Bearbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gemäss der vorliegenden Vereinbarung stehen, der Auftraggeberin oder einem von ihr bezeichneten Dritten auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Die ONET ist verpflichtet, die unverzügliche Vernichtung bzw. Rückgabe auch bei Sub-Auftragsbearbeitern herbeizuführen. Der Nachweis einer Löschung bzw. Vernichtung ist auf Anforderung vorzulegen. Den Parteien ist bewusst, dass trotz Löschung und Vernichtung der Daten diese sich weiterhin auf alten Backups befinden können. Die Löschung der Daten auf den Backups ist technisch nicht umsetzbar. Die sich darauf befindenden Daten könnten theoretisch wiederhergestellt werden. Die Parteien sind sich dies bewusst und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche in diesem Zusammenhang. Die Auftraggeberin stellt sicher, dass auch die Betroffenen sich dessen bewusst und damit einverstanden sind. In besonderen, von der Auftraggeberin zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe der Daten bzw. Datenträger durch die ONET; Schutzmassnahmen sind hierzu gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Hauptvertrag bereits vereinbart. Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemässen Datenbearbeitung dienen oder für die eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht, sind durch die ONET gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. Soweit die Auftrag-nehmerin zur Löschung von Daten durch die Auftraggeberin angewiesen wird, entfällt die Aufbewahrungspflicht gemäss vorstehendem Satz.

7               Vergütung
Die Vergütung der ONET für Leistungen aus dem Hauptvertrag ist abschliessend im Hauptvertrag geregelt. Eine gesonderte Vergütung oder Kostenerstattung im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt nur so weit explizit in diesem Vertrag vorgesehen.

8               Datenschutzverletzungen und Haftung

8.1            Datenschutzverletzungen
Die ONET stellt durch angemessene technische oder organisatorische Massnahmen sicher, dass Verletzungen des Schutzes von Personendaten in ihren Herrschafts- und Organisationsbereich bzw. Verantwortungsbereich sofort festgestellt werden können. Die ONET ist verpflichtet, Verletzungen der Datensicherheit resp. des Schutzes von Personendaten in ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich, soweit sie die Bearbeitung der Auftraggeberin betreffen, unverzüglich der Auftraggeberin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dies gilt auch bei konkretem Verdacht auf andere Verstösse gegen Vorschriften zur Datensicherheit oder Strafvorschriften betreffend Personendaten der Auftraggeberin im Herrschafts- und Organisationsbereich der Auftragnehmerin. Die ONET hat, in Absprache mit der Auftraggeberin, angemessene Massnahmen zur Sicherung der Daten, sowie vorläufige Massnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Darüber hinaus hat die ONET die Auftraggeberin bei deren Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde und deren Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8.2            Haftung
Auftraggeberin und ONET haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

9               Schlussbestimmungen

9.1            Vertraulichkeit
Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen, Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmassnahmen der jeweils anderen Partei auch nach Beendigung des Vertrags strikt geheim zu halten.

9.2            Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

9.3            Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt. Dies gilt sinngemäss, wenn die Vereinbarung eine Lücke enthält.

9.4           Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die vorliegende Vereinbarung ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz der ONET.